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Kirchengerichte

Im Rahmen der nach dem Grundgesetz den Kirchen zugemessenen eigenständigen Selbstverwaltung haben Kirchen nicht nur ein eigenes Dienstrecht, ein eigenes Datenschutzrecht und ein eigenes Mitgliedschaftsrecht entwickelt, sondern auch eine eigenständige Kirchengerichtsbarkeit. Kirchengerichte sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen. Tatsächlich funktionieren sie ganz ähnlich wie staatliche Gerichte auch. Kirchliche Gerichtsbarkeit steht nicht in Konkurrenz zur staatlichen Gerichtsbarkeit.

Artikel 158 Absatz 1 KO nennt drei Kirchengerichte: die Disziplinarkammer, die Verwaltungskammer und die Schlichtungsstelle. Näheres wird durch Kirchengesetz geregelt (Artikel 158 Absatz 2 KO). Diese Regelungen können alle unter www.kirchenrecht-westfalen.de eingesehen und heruntergeladen werden. Es handelt sich hierbei um das DG.EKD einschließlich des Ausführungsgesetzes zum DG.EKD (beide RS 790), um das VwGG.EKD (RS 120), das Ausführungsgesetz zum VwGG.EKD (AGVwGG.EKD/RS 121) sowie das MVG-EKD (RS 780).

Die Disziplinarkammer ist zuständig für Entscheidungen bei Amtspflichtverletzungen öffentlich-rechtlich Bediensteter, also von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten. Die westfälische Landessynode hat geregelt, dass das Disziplinargericht des ersten Rechtszuges die Disziplinarkammer der EKD ist (§ 3 AG zum DG.EKD). Als zweite Instanz wirkt der Disziplinarhof der EKD.

Die Verwaltungskammer ist zuständig für Entscheidungen in Streitigkeiten aus dem Bereich der Kirchenordnung und dem Kirchenverwaltungsrecht in allen Fällen, in denen das kirchliche Recht diesen Weg als Streitbeilegung vorsieht. Soweit Rechtsmittel zulässig sind, entscheidet als zweite Instanz der Verwaltungsgerichtshof der EKD. Die Verwaltungskammer ist häufig gefragt, besonders bei Abberufungsfällen und bei Beihilfestreitigkeiten.

Die Schlichtungsstelle ist die kirchliche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen Mitarbeitervertretung (MAV) und Dienststellenleitung auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechts in der EKvW. Sie besteht aus zwei Kammern. Die erste Kammer ist zuständig für die EKvW und die ihr angehörenden kirchlichen Körperschaften; die zweite Kammer ist zuständig für Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V., die ihren Sitz auf dem Gebiet der EKvW haben. Grundsatz für die Lösung von Streitigkeiten ist die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie, die den kirchlichen Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zu einer Dienstgemeinschaft verbindet und sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet.

Darüber hinaus besteht für das Verfahren bei der Beanstandung ordinierter Diener am Wort, das heißt von Pfarrerinnen und Pfarrern in Sachen ordnungsgemäße Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, das sogenannte Lehrbeanstandungsverfahren. Dafür gibt es nach Bekenntnisständen (lutherisch, reformiert und uniert) besetzte Spruchkammern. Lehrbeanstandungsverfahren sind sehr selten. Gesetzlich geregelt ist dieser Bereich in der LBO (RS 127) sowie im Ergänzungsgesetz EG LBO (RS 128).

 

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