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Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden

Pfarrdienstwohnungen, Friedhof, Erbbaurecht, Bewahrung der Schöpfung – Ökologie in der Kirchengemeinde

Das wirtschaftliche Handeln ist dem kirchlichen Auftrag und dem Erhalt der eigenen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Hierzu gehören gem. § 2 Abs. 1 WirtVO jährliche Besichtigungen gegebenenfalls unter Beteiligung von Sachverständigen. Leider kommt es immer wieder vor, dass selbst genutzte kirchliche Gebäude (Gemeindehäuser, Pfarrhäuser aber auch Kirchen) nicht regelmäßig „gewartet“ werden und dadurch ein Investitionsstau entsteht. Am Ende steht dann nach vielen Jahren oft eine unangenehme Entdeckung: es sind erhebliche Investitionen für die Instandhaltung erforderlich, aber es gibt dafür keine Rücklage. Wichtig ist deshalb nicht, ob hier der Baukirchmeister oder andere Beauftragte aktiv werden; entscheidend ist, dass es überhaupt geschieht. Nur wer seine Vermögensgegenstände kennt, kann den Invesitionsbedarf richtig und rechtzeitig einschätzen – und das ist die Pflicht des Eigentümers, der sein Vermögen pflegt, um es zu erhalten. Für die Kirchengemeinde geht es dabei und die Weitergabe von geerbten und aufgebauten Werten an die nächste Generation.

Bei der Planung, Errichtung und Unterhaltung ihrer Bauten werden die Kirchengemeinden durch den Kirchenkreis und das Landeskirchenamt unterstützt. Die dauerhafte Verringerung der Finanzkraft der Kirche hat Auswirkungen auf die kirchliche Arbeit und die kirchlichen Gebäude. Dort wo Standorte mit bisher selbst genutzten Gebäuden aufgegeben werden, entsteht die Möglichkeit „aus dem kirchlichen Vermögen Erträge zu erzielen. Wenn also ein bisher selbst genutztes kirchliches Gebäude „nicht mehr benötigt“ wird, meint das nicht, es ist überflüssig, sondern es kann jetzt dem Zweck dienen, Erträge zu erzielen. Die Ertragsseite der kirchengemeindlichen Haushalte wird oft durch Kirchensteuerzuweisungen geprägt – es gibt aber weitere Ertragsquellen (Vermögenserträge, Fundraising), die zukünftig wichtiger werden.

Bauplanung sowie Baumaßnahmen sind gewichtige Entscheidungen, weil hier langfristig investiert wird. Um hier eine möglichst hohe Qualitätssicherung zu gewährleisten, sieht das kirchliche Recht frühzeitig Beratung vor (§3 Abs. 1 WirtVO) und auch konkrete Genehmigungspflichten (§11 WirtVO). Beabsichtigte Investitionsmaßnahmen müssen im Rahmen einer Gesamtkonzeption betrachtet werden. Eine Beschreibung des Gebäudebestandes der Kirchengemeinde sollte die erste Stufe der Grundlagenermittlung darstellen, um Entscheidungen über konkrete Investitionsmaßnahmen treffen zu können. Des Weiteren sollte eine Prioritätenliste über die in der Kirchengemeinde anstehenden Instandsetzungs- und Renovierungsmaßnahmen erstellt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen im Rahmen von Gebäudestrukturanalysen in Zusammenarbeit mit dem landeskirchlichen Baureferat eine Entscheidungsgrundlage für Strukturveränderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

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