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Ehrenamt und Geldzahlungen

„Ehrenamtliches Engagement ist eine freiwillige Gabe in Form von Zeit, Kompetenz und Leidenschaft.“ – so beschreiben es die Grundsätze für ehrenamtliche Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen. In der Regel erfolgt ehrenamtliches Engagement ohne Zahlung eines Entgelts, ist aus anderen Quellen motiviert und erfährt andere Formen der Wertschätzung.

Die Zahlung eines Entgelts kann aber in einzelnen Fällen sinnvoll sein, wenn

  • dadurch die Teilhabe von Menschen mit niedrigem Einkommen an einer ehrenamtlichen Tätigkeit überhaupt erst möglich wird.
  • für eine notwendige Aufgabe nur auf diese Weise eine ausreichende Zahl ehrenamtlich Engagierter gewonnen werden kann.

Von dem Grundsatz, dass für ehrenamtliche Arbeit keine Vergütung gezahlt wird, gibt es daher Aus­nahmen.
Staatlicherseits sind sie durch die Gesetze zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements geregelt:

Übungsleiterfreibetrag (nach § 3 Nr. 26  Einkommensteuergesetz (EStG))

Sofern die Leiterin eines Chores, eines Orchesters oder einer Gymnastikgruppe (Übungsleiterin) für ihre ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeit von der Kirchengemeinde Geld erhält, sind diese Einnahmen bis 3.000 € pro Jahr einkommensteuerfrei. Das gilt auch für die nebenberufliche Tätigkeit als Erzieher:in, Ausbilder:in oder Betreuer:in im Dienst oder Auftrag einer kirchlichen oder gemeinnützigen Körperschaft.

Daneben können konkrete Auslagen (z.B. Fahrt-, Telefon- und Portokosten) erstattet werden. Dies sehen die Grundsätze für das Ehrenamt als Standard vor.

Ehrenamtsfreibetrag / Ehrenamtspauschale (nach § 3 Nr. 26 a EStG) 

Allgemein sind Einnahmen aus ehrenamtlichen nebenberuflichen Tätigkeiten für eine kirchliche oder gemeinnützige Körperschaft bis zum Betrag von 840 € im Jahr von der Einkommensteuer befreit.

Daneben können konkrete Auslagen (z.B. Fahrt-, Telefon- und Portokosten) erstattet werden.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können nicht für die gleiche Tätigkeit nebeneinander gewährt werden.

Handhabung der Ehrenamtspauschale/Übungsleiterpauschale

Eine ehrenamtliche, nebenberufliche Tätigkeit ist ein Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB. Es handelt sich dabei nicht um ein Beschäftigungsverhältnis.

Die Zahlung eines pauschalen Entgelts (Aufwandsentschädigung) für ehrenamtliche Tätigkeiten setzt voraus

  • eine auf den Sachverhalt bezogene bezogene Regelung durch Satzung oder Beschluss des Leitungsorgans (betroffene Tätigkeiten, Höhe des Entgelts)
  • einen individuellen schriftlichen Vertrag in Form eines Honorar- oder Ehrenamtsvertrages. Er enthält eine Meldepflicht für den Fall, dass die Person durch anderweitige steuerfreie Entgeltzahlungen insgesamt einen Betrag über der Freibetragsgrenze erhält.

Ein Ehrenamtsvertrag regelt neben einer eventuellen Entgeltzahlung auch andere Fragen wie den Gegenstand und Umfang der Tätigkeit.
Ein Muster des Ehrenamtsvertrags gibt es hier.

Über die Zahlung einer Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale entscheiden die einzelnen kirchlichen Körperschaften. Es ist sinnvoll, auf Ebene des Kirchenkreises eine einheitliche Praxis abzustimmen.

Auslagenersatz

Ausgehend von den Grundsätzen für ehrenamtliche Arbeit in der EKvW und der allgemeinen Regelung durch § 670 BGB haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihnen für die Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen. Die kirchliche Körperschaft hat dafür die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

In der Regel sind die Auslagen durch Belege einzeln nachzuweisen. Eine Pauschalierung von Auslagenersatz kann erfolgen, wenn zuvor ein Nachweis für drei Monate erbracht worden ist (Lohnsteuerrichtlinien 3.12).

Bei Zahlung einer Ehrenamtspauschale kann vereinbart werden, dass damit ein Auslagenersatz abgegolten ist.

Tipps

  • Es ist zu empfehlen, für ehrenamtliches Engagement grundsätzlich kein Entgelt in Form von Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Die Gefahr, dass die Grenzen zur Erwerbsarbeit verwischen, ist zu groß.  
  • Sei immer transparent, welche Arbeitsbereiche in deiner Gemeinde oder deiner Einrichtung entlohnt werden und welche nicht. 
  • Überprüfe selbstkritisch, welche Tätigkeiten ein freiwilliges Engagement und welche eine Erwerbsarbeit darstellen. Freiwilliges Engagement dient im Unterschied zu einer Berufstätigkeit nicht zur Sicherung eines Einkommens und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. 
  • Beende eine Aufgabe vielleicht, bevor du dafür jemanden suchst und eine Aufwandsentschädigung dafür zahlst. 

Übrigens: Für die Tätigkeit als Presbyterin oder Presbyter ist die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach Art. 37 KO nicht möglich. Die Tätigkeiten im Rahmen des Presbyteramtes sind in Art. 56 und 57 KO benannt.

Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten in der Kirchengemeinde können auch Presbyterinnen und Presbyter eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, insbesondere dann, wenn diese auch anderen ehrenamtlich Tätigen in der gleichen Aufgabe gezahlt wird. Da hier kein Beschäftigungsverhältnis begründet wird, liegt kein Grund für einen Ausschluss vom Presbyteramt nach Art. 39 KO vor.

Für weitere Rückfragen steht das Steuerdezernat im Landeskirchenamt zur Verfügung. 

Hier eure Ansprechpartnerinnen im Steuerdezernat:

Frau Heike Weiß
Telefon: 0521 / 594-249
E-Mail: heike.weiss @ekvw.de

Frau Martina Heinrich
Telefon: 0521 / 594-276
E-Mail: martina.heinrich @ekvw.de

Die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.26a EStG in Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Sitz in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschafts-Raum (z. B. Bund, Länder, Kommunen, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder einer steuerbegünstigten Einrichtung erfolgen und dort im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt werden. 
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG nebenberuflich erfolgen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Bei einem Engagement von bis zu 13 Stunden pro Woche kann deshalb von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Nebenberuflich tätig könnenauch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner, Student*innen, Rentner*innen oder Arbeitslose. 

Ein wesentlicher Unterschied zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EstG („Übungsleiterpauschale“) besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten vorsieht. Sie kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen ein wirtschaftlicher Nutzen im Vordergrund steht.  

Der Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtsfreibetrag können nicht für die gleiche Tätigkeit nebeneinander gewährt werden. 

Anrechnung von Aufwandsentschädigung auf Sozialleistung 

Der Erhalt einer Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale gilt im Zusammenhang mit staatlichen Unterstützungsleistungen als Einkommen, das bei der Berechnung von Sozialleistungen herangezogen werden kann. In der untenstehenden Infobox sind Hinweise auf relevante Vorschriften enthalten.:

Anrechnung steuerfreier Pauschalen auf Unterstützungsleistungen

(Stand April 2021) 

Aufgrund der im Steuer- und Sozialrecht wirksamen Veränderungsdynamik ist zu beachten, dass die unten aufgeführten Hinweise vor einer Anwendung überprüft werden müssen! 

ALG I: Sie sind keine anrechnungsfähigen Einkommen, da sie gemäß den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum § 155 SGB III keine Einnahmen aus der Verwertung der Arbeitskraft darstellen. 

ALG II: Sofern die in § 11b, Abs. 2 SGB II benannten Voraussetzungen erfüllt sind, liegt kein anrechenbares Einkommen vor und der monatliche Freibetrag beträgt in diesem Fall 250 Euro (3.000 Euro/Jahr). 

Wohngeld: Entsprechend § 14 Wohngeldgesetz sind sie für den Leistungsbezug kein zu berücksichtigendes Einkommen. 

Elterngeld: Diese ehrenamtsbezogenen Zuwendungen werden nicht auf das Elterngeld angerechnet, weil sie gemäß § 2c und 2d Bundeselterngeldgesetz kein „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ und in § 3 Bundeselterngesetz nicht in der Kategorie andere Einnahmen aufgeführt sind. 

Kindergeld: Beim Bezug von Kindergeld findet keine Einkünfte- und Bezügeprüfung statt. 

BAföG: Sie werden nicht als Einkommen angerechnet, da sie gemäß § 21 Abs. 4, Ziffer 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz „für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs“ bestimmt sind. 

AsylbLG: Geflüchtete können während der so genannten Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG steuerbefreit sind, bis zu 250 Euro im Monat bei der Einkommensermittlung anrechnungsfrei erhalten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz). Nach Ablauf der Wartefrist werden die Regelungen der Sozialhilfe gemäß § 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII, wirksam, was bedeutet, dass bei Beachtung der obenstehenden Ausführungen zu Ehrenamt und EstG weiterhin bis zu 200 Euro im Monat anrechnungsfrei bleiben. 

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