Schutz vor und Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung
„Presbyterinnen und Presbyter sind berufen, die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern zu leiten. Sie sollen den Pfarrerinnen und Pfarrern in der Führung ihres Amtes beistehen“
Zu dieser Leitungsaufgabe der Presbyterinnen und Presbyter gehören auch der Schutz vor und der angemessene Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung.
Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind auch in der Kirche Realität. Sexuelle Grenzverletzungen, sexuelle Übergriffe und auch sexueller Missbrauch machen nicht halt vor den Türen der Kirchen, Gemeindehäuser, Kindergärten, Heime oder anderer kirchlicher Einrichtungen.
Unsere Gemeinden sollen sichere Orte sein, an denen Menschen aufeinander achten und die Grenzen der anderen achten – denn jede und jeder ist ein Ebenbild Gottes. Unsere Gemeinden sollen Orte sein, an denen nicht totgeschwiegen wird, wenn ein Verdacht geäußert wird, sondern gehandelt werden kann.
Daher setzt sich die Evangelische Kirche von Westfalen zusammen mit der Evangelischen Kirche von Deutschland (EKD) und ihren Gliedkirchen für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein. Hierzu wurde zusammen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Lippischen Landeskirche und der Diakonie RWL das Kirchengesetz zu Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) geschrieben. Dies ist am 01.03.2021 in Kraft getreten.
Um dieser wichtigen Aufgabe gerecht zu werden, wurde auf landeskirchlicher Ebene eine Stabsstelle zum Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung eingerichtet. Hier gliedert sich auch die Fachstelle Prävention und Intervention
Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG)
Sexualisierte Gewalt nach dem Kirchengesetz ist jede Verhaltensweise, die durch ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.
Dies kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung, durch Tätlichkeit, aber auch durch Unterlassen geschehen. Das heißt, in der EKvW beginnt sexualisierte Gewalt deutlich, bevor diese strafrechtlich relevant ist. Sie kann mit und ohne Körperkontakt und auch im digitalen Raum stattfinden. (vgl. §2 KGSsG)
Mitarbeitende, in deren Aufgabenbereich typischerweise besondere Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse entstehen, sind in besonderem Maße zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichtet. Sexuelle Kontakte in diesen Verhältnissen sind mit dem kirchlichen Schutzauftrag unvereinbar und daher unzulässig. (vgl. §4 KGSsG) (Abstinenzgebot)
Abstandsgebot: Alle Mitarbeitenden haben bei ihren beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten. (vgl. §4 KGSsG) (Abstandsgebot)
Kirchenrätin Daniela Fricke
Landeskirchliche Beauftragte und Leitung der Stabsstelle