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Beauftragungen

Das Presbyterium beauftragt einzelne seiner Mitglieder, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Notwendige und allgemeine Praxis ist die Beauftragung von: Kirchmeisterin, Jugendpresbyterin oder Diakoniepresbyter. Der Dienst der Kirchmeister ist in der KO (Artikel 61) geregelt. Weitere Beauftragungen sind nach Bedarf für weitere Arbeitsgebiete der Kirchengemeinde denkbar.

Der Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters ist bis in die Praxis hinein geklärt und rechtlich in der Verwaltungsordnung verankert. Die weiteren Beauftragten werden in der Regel nicht mit eigener Tätigkeit betraut, sondern sind dafür zuständig, dass ihr besonderes Aufgabengebiet in den Sitzungen des Presbyteriums wie auch in der Haushaltsberatung die notwendige Beachtung erfährt. Außerdem sollen diese Presbyterinnen und Presbyter die Verbindung zwischen Presbyterium und den Mitarbeitenden des jeweiligen Arbeitsfeldes herstellen und darüber hinaus die erforderlichen und notwendigen Kontakte im Kirchenkreis, der Landeskirche und zu den zuständigen Ämtern und Werken – also dem innerkirchlichen, arbeitsteiligen Netzwerk – pflegen.

Die Beauftragten können das Presbyterium bei bestimmten Aufgaben von einer Fülle notwendiger, aber oft zeitraubender Einzelfragen entlasten. Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass diese Beauftragungen durch Beschluss des Presbyteriums klar geregelt werden. Die einzelnen Beauftragten wie auch das Presbyterium müssen Klarheit über ihre Rechte und Zuständigkeiten haben. Es empfiehlt sich, die Beauftragten regelmäßig um einen Bericht über ihren Arbeitsbereich zu bitten.

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