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Beschlussfassung
im Presbyterium

Für die Abstimmung bei Beschlüssen sieht die Kirchenordnung einige Besonderheiten vor. Dazu gehört das Bestreben nach Einmütigkeit. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet.

Ein Presbyterium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. Das heißt konkret:

Ihr habt zum Beispiel 2 Pfarrstellen und 15 Plätze im Presbyterium. Daraus würde sich folgender verfassungsmäßiger Bestand ergeben:

2 + 15 = 17 Mitglieder

Um rechtskräftige Beschlüsse fassen zu können, müssen mehr als die Hälfte des verfassungsmäßigen Bestands anwesend sein. Hieraus ergibt sich also 17:2=8,5

Sind 9 Mitglieder des Presbyteriums anwesend, ist dieses > 8,5 und ihr seid beschlussfähig.

Ihr habt aber nur 13 Presbyter*innen für das Amt gewinnen können und eine Pfarrstelle ist momentan unbesetzt. Also könnt ihr gar nicht 17 sein, sondern maximal 14. Was ändert sich? NICHTS – Ihr benötigt für die Abstimmung 9 Anwesende, um Beschlüsse zu fassen. Grundlage der Berechnung ist immer der verfassungsmäßige Bestand.

Gut zu wissen: Anwesend kann man auch per Video oder Telefon sein.

Wer darf abstimmen?

Stimmrecht haben zunächst alle Mitglieder des Presbyteriums. Im Fall der sog. „persönlichen Betroffenheit“ (Befangenheit) muss sich ein Mitglied vor der Beratung und Beschlussfassung (Abstimmung) aus der Sitzung entfernen und darf sein Stimmrecht dann nicht ausüben. Befangenheit liegt jedoch nur bei einer konkreten und individuellen Betroffenheit vor. Wenn es das betroffene Mitglied des Presbyteriums wünscht, ist es vorher, also vor Beginn der Beratung, anzuhören.

Nehmen wir an, ihr möchtet eurer Pfarrhaus renovieren und streichen lassen. Der Malermeister, ebenfalls Mitglied in eurem Gremium, gibt für diesen Auftrag ein Angebot ab. Nun soll ein Beschluss zur Auftragsvergabe erfolgen. Durch die direkte persönliche Betroffenheit des Malers ist er befangen und muss zu diesem Tagesordnungspunkt die Sitzung verlassen.

Die Stimmabgabe kann für oder gegen einen Beschlussvorschlag lauten, sie kann als Enthaltung abgegeben werden oder sie kann ungültig sein. Ungültige Stimmen sind allerdings nur im schriftlichen Verfahren möglich. Es ist nicht möglich, sich an einer Abstimmung trotz Anwesenheit nicht zu beteiligen.

Gemeinsam Verantwortung tragen
– EINMÜTIGKEIT

Für Abstimmungen in Gremien gibt es allgemeine Grundsätze und konkrete Regeln. Das Streben nach Einmütigkeit ist eine allgemeine Regel, die im Kirchenrecht besonders ausgeprägt ist.

Im westfälischen Kirchenrecht sollen sich die Mitglieder im Presbyterium nicht damit zufriedengeben, dass im nackten Interessenkampf eine (knappe) Mehrheit immer wieder über eine große Minderheit siegt. Das Ziel der gemeinsamen Leitung der Gemeinde wird nämlich nicht dauerhaft erreicht werden können, wenn die Mitglieder im Presbyterium sich in gegnerische Gruppen spalten, die nur noch um Mehrheiten kämpfen. Das schließt natürlich nicht aus, dass es in konkreten Fällen zu einer Mehrheitsentscheidung kommt, die dann auch von allen gemeinsam getragen wird. Einmütigkeit meint hier, dass das Ziel, gemeinsam für die ganze Gemeinde die Verantwortung zu tragen, nicht aus dem Blick gerät und die getroffene Entscheidung unabhängig vom individuellen Abstimmungsverhalten gemeinsam getragen wird.

In dringenden Fällen
– Umlaufbeschlüsse & Co.

Ja, außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.

Ja, die Ausschüsse nach Artikel 64 Kirchenordnung sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in dem Protokoll zu vermerken.

Wahlverfahren –
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

Beispiel: Ihr seid 15 Mitglieder im Presbyterium.

Vera, Bert und Fred stellen sich zur Wahl zum/ zur Vorsitzenden. Vera bekommt 5, Bert 4, und Fred 3 Stimmen, während sich alle anderen (3) enthalten. Hier ist Vera gewählt, weil sie die meisten Stimmen erhalten hat. Wenn Vera 3, Bert 2 und Fred 1 Stimme erhalten und sich die anderen (9) enthalten, ist ebenfalls Vera gewählt, weil sie die meisten Stimmen erhalten hat.

 

Eine Besonderheit bei Wahlen ist die Entscheidung bei Stimmengleichheit durch Los. Wenn auf drei Kandidat*innen z.B. je 5 Stimmen fallen, entscheidet das Los.

Sonderregelung Pfarrwahlen

Bei Pfarrwahlen ist die verfassungsmäßige Mehrheit erforderlich.

Wenn also ein Presbyterium 15 Mitglieder hat, muss die Kandidat*in mindestens acht Stimmen auf sich vereinigen, um gewählt zu sein. Besondere Regelungen sieht die Kirchenordnung auch für die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten durch die Kreissynode vor (Artikel 108 Absatz 4 Satz 6 KO: „Die Superintendentin oder der Superintendent bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode“).

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