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Rechtssetzung

Das Kirchenrecht ist das in der Kirche gesetzte Recht. Das im Rang höchste kirchliche Recht ist die Kirchenordnung, im Rang darunter gibt es Kirchengesetze, und schließlich können kirchliche Körperschaftenö(Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchliche Verbände und die Landeskirche) Satzungen erlassen.

Die Kirchenordnung selbst ist von der Landessynode 1953 beschlossen worden. Die KO kann durch Kirchengesetze verändert werden (zum Verfahren der KO-Änderung vgl. Artikel 139 KO).

Kirchengesetze werden von der Landessynode beschlossen (Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe p KO). Die Entstehung eines Kirchengesetzes gliedert sich praktisch in drei Phasen. Zuerst bedarf es der Initiative zur Veränderung eines bestehenden Gesetzes oder der Schaffung eines neuen Gestzes. Dann wird diese Norm formuliert und in einem Beratungsprozess qualitativ weiterentwickelt. Schließlich kommt es zur Vorlage in der Landessynode mit der Beschlussfassung im formalen Gesetzgebungsverfahren (Artikel 139 KO). Die vom Landeskirchenamt formulierten Gesetzesentwürfe werden in den entsprechenden landessynodalen Ständigen Ausschüssen diskutiert und beraten und anschließend der Kirchenleitung vorgelegt. In besonders relevanten Normsetzungsverfahren werden die Kreissynodalvorstände oder auch die Kreissynoden und in besonderen Fällen auch die Presbyterien gebeten, den vorgelegten Entwurf mitzuberaten (sogenanntes Stellungnahmeverfahren). Das Landeskirchenamt wertet die Stellungnahmen aus und legt der Kirchenleitung auf dieser Grundlage einen überarbeiteten Entwurf des Kirchengesetzes vor. Die Kirchenleitung entscheidet dann, ob und wie das Kirchengesetz der Landessynode zur Beschlussfassung vorgelegt wird. In der Landessynode berät regelmäßig der Tagungsgesetzesausschuss die Gesetzesvorlage. Die KO sieht im Artikel 139 für alle Kirchengesetze zweimalige Beratung und Beschlussfassung vor. Die Vorlage kann (verändert) beschlossen oder auch abgesetzt werden.

 

Satzungen

Kirchengemeinden und Kirchenkreise können Satzungen erlassen. Satzungen dürfen dem in der Kirche geltenden Recht nicht widersprechen. Auch deshalb bedürfen sie der Genehmigung durch das Landeskirchenamt (unter anderem Artikel 77 Absatz 2 KO, Artikel 104 Absatz 3 KO). Hier wird geprüft, ob die ranghöheren Normen (vor allem Kirchenordnung und Kirchengesetze) dem Regelungsgehalt des Satzungsentwurfes entgegenstehen. Die kirchliche Rechtsordnung soll möglichst widerspruchsfrei funktionieren können.

Wie eine Satzung entsteht – von der Idee bis zum Inkrafttreten

Eine Satzung ist eine Norm. Kirchliche Körperschaftenö(Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchliche Verbände, Landeskirche) und andere juristische Personen (Verein, Stiftung usw.) können (manchmal: müssen) ihre Angelegenheiten in Satzungen regeln. In der Erstberatung durch das LKA können Notwendigkeit und Bedarf der Regelung geklärt werden.

Die frühzeitige Beratung und Beteiligung des LKA stellt sicher,

  • dass eine pass- und maßgenaue Satzungsformulierung erreicht wird,
  • dass alternative Möglichkeiten oder neue Lösungswege sichtbar werden,
  • dass fachliche Spezialthemen Berücksichtigung finden und innerkirchliche Ressourcen genutzt werden können,
  • dass bereits vor Beschlussfassung ein genehmigungsfähiger Entwurf entsteht,
  • dass der Zeitablauf des gesamten Satzungsprozesses mit den Arbeitsschritten in den einzelnen Phasen eingeschätzt und geplant werden kann (nachstehende Darstellung zeigt den Weg einer neu entstehenden Satzung in ca. 6 bis 12 Monaten).

Das Beratungsergebnis soll ein genehmigungsfähiger Entwurf sein, der zur Beschlussfassung dem zuständigen Organ (Beispiel Kreissynode) vorgelegt wird.

Die dann beschlossene Satzung muss nach der kirchlichen Ordnung im Original unterschrieben und gesiegelt und vom Landeskirchenamt genehmigt werden (vgl. zum Beispiel Artikel 77 Absatz 2 KO). Gegebenenfalls sind weitere Genehmigungen durch Diakonisches Werk oder Staat einzuholen.

5.–7. Es folgen die Veröffentlichung (i.d.R. im Kirchlichen Amtsblatt, KABl.) der genehmigten Fassung und schließlich das Inkrafttreten der Satzung. Bei eingetragenen Vereinen bedarf es auch der Registereintragung beim Amtsgericht.

Änderungen bestehender Satzungen laufen nach einem ähnlichen Muster ab, sind aber oft einfacher und weniger zeitaufwendig (kann innerhalb von wenigen Wochen alle Stadien durchlaufen).

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