EKD - Evangelische Kirche in Deutschland
„Die Evangelische Kirche in Deutschland ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen. Sie versteht sich als Teil der einen Kirche Jesu Christi. Sie achtet die Bekenntnisgrundlage der Gliedkirchen und Gemeinden und setzt voraus, dass sie ihr Bekenntnis in Leben, Lehre und Ordnung der Kirche wirksam werden lassen“ Artikel 1 Absatz 1 GO EKD
Die Grundordnung der EKD beschreibt ihre föderale Struktur und spiegelt darin den Aufbau der Evangelischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland auf allen Ebenen wider.
Ein besonderes Merkmal der 20 Gliedkirchen der EKD ist neben ihrer Prägung durch ein bestimmtes Bekenntnis die Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet. Dieses Landeskirchentum hat seinen Ursprung in der Zeit der Reformation, als die evangelischen Landesherren in ihren Staatsgebieten das kirchliche Leben neu ordneten und dabei das lutherische oder das reformierte Bekenntnis zugrunde legten. Auch nach dem Wegfall des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 blieb das landeskirchliche Prinzip für den deutschen Protestantismus bestimmend. Die Kirchengebiete decken sich heute noch vielfach mit denen der deutschen Staaten in der Zeit von 1815 bis 1866. Größere Gebietsveränderungen erfolgten später durch vereinzelte Zusammenschlüsse.
Zu den Aufgaben der EKD gehört es, die Gemeinschaft der Gliedkirchen zu festigen und zu vertiefen, ihnen bei der Erfüllung ihres Dienstes zu helfen und dazu auch „den Austausch ihrer Kräfte und Mittel“ zu fördern. Konkret wird dies zum Beispiel im EKD-Finanzausgleich. Die EKD hat darauf zu achten, dass die Gliedkirchen „in den wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und Handelns nach übereinstimmenden Grundsätzen“ verfahren. Vor allem soll sie solche Aktivitäten fördern, die für den gesamten Protestantismus von Bedeutung sind, so etwa die Diakonie, die Mission, die ökumenische Zusammenarbeit, die deutschsprachigen evangelischen Auslandsgemeinden oder die kirchliche Arbeit mit bestimmten Gruppen. Zunehmend an Bedeutung gewinnt die gesamtkirchliche Rechtssetzung. Durch EKD-Kirchengesetz geregelt sind zum Beispiel das Mitgliedschaftsrecht, das Datenschutzrecht, das Kirchenbeamtenrecht und das Pfarrdienstrecht.
Wie wird die EKD geleitet?
Kirchenleitende Organe der EKD sind Synode, Rat und Kirchenkonferenz. Die Synode der EKD wird für jeweils sechs Jahre gebildet. Ihr gehören 128 Mitglieder an, von denen 100 durch die Synoden der Gliedkirchen gewählt werden. Die Synode hat die Aufgabe, der Erhaltung und dem inneren Wachstum der EKD zu dienen. Sie beschließt Kirchengesetze, erlässt Kundgebungen, bespricht die Arbeit der EKD, erörtert Fragen des kirchlichen Lebens und gibt dem Rat Richtlinien. In Gemeinschaft mit der Kirchenkonferenz wählt sie den Rat (vgl. Artikel 23 GO EKD). Die Beratungen der Synode werden von einem siebenköpfigen Präsidium unter Vorsitz der oder des Präses geleitet.
Die oder der Präses der Synode gehört von Amts wegen dem Rat der EKD an, dessen 14 weitere Mitglieder für sechs Jahre durch Synode und Kirchenkonferenz gewählt werden. Diese bestimmen auch den Ratsvorsitz.
Der Rat leitet und verwaltet die EKD. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit die Befugnisse nicht anderen Organen beigelegt sind. Er vertritt die EKD nach außen (vgl. Artikel 29 GO EKD). Der Rat versammelt sich in der Regel monatlich. Er sorgt für die Zusammenarbeit der kirchlichen Werke und Verbände und bringt evangelische Positionen in der Gesellschaft zur Geltung. Wichtige Vorarbeiten zu den Stellungnahmen des Rates leisten seine aus Sachverständigen gebildeten Kammern und Kommissionen. Beauftragte des Rates kümmern sich um spezielle Fragen, wie zum Beispiel Umwelt, Rundfunk, Kultur, Sport.
Bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union wird der Rat durch einen Bevollmächtigten vertreten. Dieser unterrichtet die politischen Instanzen über Positionen und Beschlüsse der EKD und informiert die EKD-Organe über die politische Lage. Zugleich ist er geistlicher Ansprechpartner für Parlamentarier und Beamte.
Die Kirchenkonferenz ist das föderale Organ der EKD. Jede Kirchenleitung entsendet zwei Mitglieder. Dabei soll es sich um die jeweils leitenden Geistlichen und die leitenden nicht ordinierten Personen handeln. Unter Leitung des Ratsvorsitzenden berät die Kirchenkonferenz über die Arbeit der EKD und der Gliedkirchen und leitet Synode oder Rat Vorlagen und Anregungen zu. Sie wirkt mit bei der Wahl des Rates und bei der Gesetzgebung (vgl. Artikel 28 GO EKD).
Kontakt
Das Kirchenamt mit Sitz in Hannover leistet die Verwaltungsarbeit der EKD. Es ist die Geschäftsstelle für die Organe, Kammern, Kommissionen und Ausschüsse. Geleitet wird das Kirchenamt von einem Kollegium unter Vorsitz einer Präsidentin oder eines Präsidenten. Seit der Strukturreform von 2005 sind auch die Amtsstellen der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, die Kirchenkanzlei der UEK und das Kirchenamt der VELKD als „Amt der UEK bzw. VELKD“ in das Kirchenamt einbezogen. Sie werden jeweils von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Kirchenamtes geleitet
Evangelische Kirche in Deutschland
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