Wahl des Presbyteriums
Grundsätzlich: die Amtszeit von Presbyter*innen beträgt 4 Jahre (Wiederwahl möglich) - das heißt, alle 4 Jahre werden in Eurer Gemeinde Presbyteriumswahlen durchgeführt.
In unserer Kirchenordnung sind alle Regelungen zur Wahl und Amtszweit ausführlich im Kirchenwahlgesetz (KWG) formuliert.
Zusätzlich veröffentlicht das Landeskirchenamt im Vorfeld zur Wahl eine Arbeitshilfe , in der die einzelnen Paragrafen kommentiert und zahlreiche Formblätter für die jeweiligen Verfahrensschritte der Wahl abgebildet sind.
Anzahl der Presbyter*innen in unserem Gremium
Die Zahl der Stellen beträgt
- in Kirchengemeinden mit nicht mehr als 1.000 Gemeindegliedern mindestens vier,
- in Kirchengemeinden mit mehr als 1.000 bis 4.000 Gemeindegliedern mindestens sechs,
- in Kirchengemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern mindestens acht.
In Kirchengemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern erhöht sich die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter für jede weiteren 4.000 Gemeindeglieder um mindestens zwei.
Veränderungen der Gemeindegliederzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Stellen erst im Rahmen der folgenden Wahl der Presbyterinnen und Presbyter zu berücksichtigen.
Schaut Euch einmal die aktuellen Zahlen an. Wie viele Mitglieder zählt Eure Gemeinde?
Gehen wir einmal davon aus, bei Euch in der Gemeinde sind es 4.500. Die Zahl der Stellen beträgt somit mindestens 8, es können aber auch mehr sein.
Bis zum Beginn des Wahlvorschlagverfahrens muss die Zahl der Stellen durch einen Beschluss festgestellt werden.
Eine Veränderung der Anzahl der Stellen erfolgt immer erst zur nächsten Wahl.
Solltet ihr eine Reduzierung oder Erhöhung der Stellen beschließen, muss dieses vom Kreissynodalvorstand genehmigt werden - die Genehmigung muss zu Beginn des Wahlvorschlagverfahrens vorliegen.
Was passiert, wenn...?
... der Wahlvorschlag weniger Vorschläge als zu besetzende Stellen enthält?
Enthält der einheitliche Wahlvorschlag nicht mehr Vorschläge als Stellen zu besetzen sind, gelten die Vorgeschlagenen mit Bestandskraft des einheitlichen Wahlvorschlages als gewählt. In diesem Fall wird das Verfahren ohne Wahl beendet.
… unsere Gemeinde Wahlbezirke gebildet hat?
In diesem Fall findet das oben beschriebene Verfahren gleichbleibend auf Bezirksebene statt.
Neue Presbyterien brauchen die Gemeinden
Um euch die Arbeit so angenehm wie möglich zu machen, gibt es von der EKvW eine Website mit den wichtigsten Informationen.