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Verschwiegenheitspflicht
im Ehrenamt

Du bist herzlich eingeladen, deine Talente und Gaben in unserer Landeskirche einzubringen und gleichberechtigt mit den Hauptamtlichen zu wirken und Verantwortung zu übernehmen. Das bedeutet, dass du in verschiedenen Bereichen mitwirken kannst – sei es bei der Telefonseelsorge, in Leitungsgremien wie Presbyterien, Synoden oder Ausschüssen oder auch bei der ehrenamtlichen Begleitung von Freizeiten. Es gibt viele Möglichkeiten, wie du einen wertvollen Beitrag leisten kannst - sei es bei der Verwaltung eines Friedhofs oder dem Verteilen unseres Gemeindebriefs. 

Damit du deine übernommen Aufgaben gut erfüllen kannst, brauchst du fast immer Daten und Informationen:  

So selbstverständlich es somit ist, dass Ehrenamtliche die benötigten Informationen erhalten, so geboten ist ihre Verschwiegenheit (auch nach Beendigung der Tätigkeit) über ihr Wissen in vertraulichen Angelegenheiten. Dieser Grundsatz ist in der Kirchenordnung insbesondere für die Leitungsgremien an verschiedenen Stellen verankert. So regelt zum Beispiel Artikel 65 Kirchenordnung, dass Presbyterinnen und Presbyter über Angelegenheiten der Seelsorge und über vertrauliche Gegenstände Verschwiegenheit zu wahren haben. Auch das Seelsorgegeheimnis ist gesetzlich verankert. Weitere spezielle Regelungen, wie z.B. für den Datenschutz (Datenschutzdurchführungsverordnung), sollen das Vertrauen in die Evangelische Kirche schützen. 

Doch was sind vertrauliche Gegenstände? Einige vertrauliche Gegenstände ergeben sich aus den Gesetzen, wie z.B. das Seelsorgegeheimnis oder der Datenschutz. Und so sehr die Evangelische Kirche auf die Gaben des Einzelnen setzt, so überzeugt ist sie auch von der Fähigkeit des Einzelnen, die Vertraulichkeit einer Information zu erkennen. Daneben ist es Aufgabe der Haupt- und Nebenamtlichen und der Leiterinnen und Leiter eines Gremiums, auf die Vertraulichkeit bestimmter Informationen hinzuweisen.

Grenzen der Verschwiegenheitspflicht: 

Die Verschwiegenheitspflicht der Ehrenamtlichen hat Grenzen, denn ein Zeugnisverweigerungsrecht im Straf- oder Zivilprozess ergibt sich grundsätzlich daraus nicht. Abgesehen von einzelnen Sondersituationen in besonderen Bereichen der Seelsorge oder in Beratungsstellen, auf die die Ehrenamtlichen in diesen Fällen vor ihrem Wirken hingewiesen werden, können sich Ehrenamtliche somit grundsätzlich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und müssen im Gerichtsprozess umfassende und wahrheitsgetreue Angaben machen. 

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